RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 Abs1 impl;
LDG 1984 §92 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0190 3

Stammrechtssatz

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sich auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090189.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten