RS Vwgh 1998/7/1 97/12/0347

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 idF 1994/550;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35c idF 1982/050;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e idF 1982/050;
StadtbeamtenG Krnt 1993 §80;
StadtbeamtenG Krnt 1993 §82;

Rechtssatz

Der Beamte hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf Grund von § 35c und § 35e Krnt StadtbeamtenG 1969, daß seine individuell-konkrete Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses BESCHEIDMÄSSIG verfügt werden darf. Eine die Grundlage für die Versetzung oder Verwendungsänderung darstellende generelle Maßnahme (hier: Änderung der Geschäftsverteilung durch Verwaltungsverordnung) bedarf der individuell-konkreten Umsetzung. Die Änderung der Geschäftsverteilung beseitigt nicht den gesetzlichen Anspruch des Beamten auf bescheidmäßigen Abspruch durch Feststellung, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, die durch Bescheid zu verfügen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120347.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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