RS Vwgh 1998/7/1 98/09/0048

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2 litl idF 1997/I/078;
AuslBG §15 Abs1 Z5;
AuslBG §15 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0049 E 29. September 1998 96/09/0057 E 29. September 1998 96/09/0261 E 29. September 1998 98/09/0055 E 17. Dezember 1998 97/09/0020 E 17. Dezember 1998 97/09/0094 E 17. Dezember 1998 96/09/0389 E 29. September 1998

Rechtssatz

Die vorübergehende Einstellung der Unterhaltsgewährung an das auch volljährige Kind aufgrund wirtschaftlicher Eigenständigkeit ist für die Stellung des "Kindes" gem § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht nachteilig (der Anspruch auf Erteilung eines Befreiungsscheines gem § 15 Abs 1 Z 5 AuslBG ist dadurch nicht endgültig beendet), wenn die Unterhaltsgewährung (später) wieder aufgenommen wird (Hinweis Urteil EuGH 18.6.1987, C 316/85). Bei Wiederaufnahme der Unterhaltsgewährung - wobei als Untergrenze eine fortgesetzte und regelmäßige Leistung in einem Umfang zu verlangen ist, der es ermöglicht, den wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes zu decken - unterliegt das ausländische Kind eines österreichischen Staatsbürgers erneut nicht den Bestimmungen des AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090048.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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