RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §52 Abs1;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0198 3

Stammrechtssatz

Bei den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes handelt es sich um Amtssachverständige iSd § 52 Abs 1 AVG; wenn solche zur Verfügung stehen, sind andere Personen als Sachverständige nur dann heranzuziehen, wenn es die Besonderheit des Falles geboten erscheinen läßt (Hinweis E 1.12.1965, 464/65).

Schlagworte

Amtssachverständiger Person Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090216.X02

Im RIS seit

07.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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