RS Vwgh 1998/7/1 95/09/0166

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §117 Abs2;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß der Kostenausspruch eines Bescheides als trennbarer Spruchteil gesondert anfechtbar ist, hat die belBeh über die (gesamten) Kosten des Verfahrens iSd § 117 Abs 2 BDG 1979 abzusprechen; die Frage der Kostenersatzpflicht stellt sich somit für die Berufungsbehörde doppelt, nämlich in bezug auf das Verfahren erster sowie jenes zweiter Instanz. Wird der Besch im Disziplinarverfahren zweiter Instanz freigeprochen, dürfen ihm die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht auferlegt werden; wurde der Besch von einzelnen Anschuldigungspunkten freigesprochen, ist darauf zu achten, daß der dem Besch auferlegte Kostenersatz nicht jenen Teil der Verfahrenskosten umfaßt, der hinsichtlich der Handlungen entstanden ist, der der Besch nicht schuldig erkannt wurde.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090166.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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