RS Vfgh 1997/11/27 B4851/96

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §67c
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen behauptete Mißhandlungen (Würgen am Hals) durch Sicherheitswachebeamte mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; Entscheidungspflicht hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Anwendung von Zwangsgewalt auch bei Annahme eines nicht ausreichend erbrachten Nachweises

Rechtssatz

Der UVS verkennt, daß Beschwerdegegenstand die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch Sicherheitsbeamte war, durch die die im Mund des Beschwerdeführers vermuteten Suchtgiftkugeln sichergestellt werden sollten. Über diese Anwendung von Zwangsgewalt - gleichgültig, ob sie sich, wie in der Beschwerde geschildert, als Würgen am Hals oder in einer anderen Form darstellte - wäre vom UVS als Gegenstand der Beschwerde zu entscheiden gewesen.

Den Parteien kann es keineswegs verwehrt sein, im weiteren Verlauf des Verfahrens, solange der Bescheid nicht ergangen ist, neue Tatsachen und Beweise vorzubringen. Mit diesen hat sich der UVS, soweit nicht der Beschwerdegegenstand "ausgetauscht" wird - solches liegt hier jedoch nicht vor - mangels eines sich aus dem AVG ergebenden Neuerungsverbotes auf jeden Fall auseinanderzusetzen (s. VfGH 08.10.97, B35/97 ua.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Neuerungsverbot, Unabhängiger Verwaltungssenat, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4851.1996

Dokumentnummer

JFR_10028873_96B04851_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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