TE Vfgh Beschluss 2005/3/3 B102/05

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Veröffentlicht am 03.03.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2600 Lehrer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Oö Landeslehrer-DiensthoheitsG 1986 §6, §8
PG 1965 §49
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 49 heute
  2. PG 1965 § 49 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  3. PG 1965 § 49 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  4. PG 1965 § 49 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PG 1965 § 49 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. PG 1965 § 49 gültig von 01.07.1971 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Landesschulrates mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Berufung an Landesregierung vorgesehen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit der vorliegenden, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebenen, auf "Art 137 B-VG iVm §26 VwGG" gestützten Eingabe zieht die Beschwerdeführerin einen der Eingabe beigelegten Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. Jänner 2005 in Beschwerde, mit welchem ein Antrag der Einschreiterin auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß §49 des Pensionsgesetzes 1965 abgewiesen wurde. In Einem wird für den "Fall der Abweisung oder Ablehnung" der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Weiters wird die Zuerkennung der Verfahrenshilfe begehrt, da es sich im vorliegenden Fall um eine schwierige Rechtsmaterie handle und sich die Einschreiterin in einer finanziellen Notlage befinde. 1. Mit der vorliegenden, nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebenen, auf "Art 137 B-VG in Verbindung mit §26 VwGG" gestützten Eingabe zieht die Beschwerdeführerin einen der Eingabe beigelegten Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 3. Jänner 2005 in Beschwerde, mit welchem ein Antrag der Einschreiterin auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß §49 des Pensionsgesetzes 1965 abgewiesen wurde. In Einem wird für den "Fall der Abweisung oder Ablehnung" der Beschwerde deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Weiters wird die Zuerkennung der Verfahrenshilfe begehrt, da es sich im vorliegenden Fall um eine schwierige Rechtsmaterie handle und sich die Einschreiterin in einer finanziellen Notlage befinde.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer ua. durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

2.2. Im vorliegenden Fall entschied der Landesschulrat für Oberösterreich über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß §6 Absl des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 (Oö. LDHG 1986) als Behörde erster Instanz. Gemäß §8 Abs2 Oö. LDHG 1986 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates die Landesregierung. Die Möglichkeit der Einbringung der Berufung geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hervor.

2.3. Die vorliegende, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich erhobene Beschwerde war daher schon mangels Erschöpfung des Instanzenzuges iSd. Art144 Abs1 B-VG als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen war, ob die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen.

2.4. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zumal eine solche für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfGH 6.12.2004, B845/04 mwH). 2.4. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, zumal eine solche für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde nicht in Betracht kommt vergleiche etwa VfGH 6.12.2004, B845/04 mwH).

3. Da sich im Hinblick auf dieses Ergebnis die angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erweist, war der von der Einschreiterin eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (vgl. VfSlg. 15.626/1999). 3. Da sich im Hinblick auf dieses Ergebnis die angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erweist, war der von der Einschreiterin eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen vergleiche VfSlg. 15.626/1999).

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG sowie gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B102.2005

Dokumentnummer

JFT_09949697_05B00102_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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