RS Vwgh 1998/7/2 98/16/0137

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §9 Abs2;
GebG 1957 §13 Abs1;
GebG 1957 §13 Abs3;

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 GebG stellt eine lex specialis für die von § 13 Abs 1 GebG erfaßten Stempelgebühren dar. § 9 Abs 2 BAO betrifft nach seiner ausdrücklichen Anordnung nur die Haftung für Handlungen in Ausübung des Berufes BEI DER BERATUNG IN ABGABENSACHEN. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Einbringung einer Vorstellung im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren in einer Bauangelegenheit. Die in § 9 Abs 2 BAO normierte reduzierte Ausfallshaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen "in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen" hindert die in § 13 Abs 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160137.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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