RS Vwgh 1998/7/2 98/21/0150

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0151

Rechtssatz

Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung mit ein (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980; E 18.6.1990, 90/10/0035, VwSlg 13221 A/1990). Es handelt sich daher bei Dr N, einem Verteidiger in Strafsachen, aber keinem Rechtsanwalt, wenn er auch nicht die Voraussetzung des § 24 Abs 2 VwGG erfüllte, um einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 9 ZustG, sodaß die Zustellung des gem § 34 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 VwGG ergangenen Einstellungsbeschlusses an ihn am 27.10.1997 für den Bf wirksam war. Gerechnet ab dieser Zustellung war die Frist des § 46 Abs 3 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages bereits verstrichen, weshalb er zurückzuweisen war.

Schlagworte

Mängelbehebung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210150.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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