RS Vwgh 1998/7/2 98/16/0150

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Rechtssatz

Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren/5, C E 2 und 5 zu § 18 GGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160150.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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