RS Vwgh 1998/7/2 97/07/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
B-VG Art49 Abs1;
GewO 1994 §75 Abs3;
UVPG 1993 §19 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §12 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/07/0227

Rechtssatz

Weder § 102 WRG noch eine sonstige Bestimmung dieses Gesetzes enthält eine von der Regel des Art 49 Abs 1 B-VG abweichende Regelung. Vielmehr indiziert schon allein die Umschreibung jener Rechte, an deren Berührung die Rechtsfolge der Parteistellung anknüpft, das Gegenteil. Bei den Rechten iSd § 12 Abs 2 WRG handelt es sich nicht um allgemeine Rechte wie etwa das Recht auf Gesundheit, sondern um spezifisch auf die österreichische Rechtsordnung zugeschnittene Rechte, deren Übertragung auf ausländische Sachverhalte fraglich, wenn nicht gar unmöglich ist. Auch der Umstand, daß der einfache Gesetzgeber im § 75 Abs 3 GewO 1994, im § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990, im § 19 Abs 1 UVPG 1993 und in anderen Gesetzen die Erstreckung der Parteistellung auf ausländische Nachbarn ausdrücklich erwähnt, während dergleichen im WRG fehlt, spricht gegen eine Parteistellung von Personen, die sich auf im Ausland gelegene Wasserbenutzungen stützen. Es gilt daher die Regel des Art 49 Abs 1 B-VG, wonach sich die erfaßten Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des Bundesgebietes verwirklichen können (Hinweis B 29.1.1991, 90/07/0174).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070152.X04

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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