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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Die zeitliche nähe der Eingabe zu dem erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Aberkennung der Parteistellung (hier derjenigen gem § 7 Abs 1 Z 1 lit a Slbg BauPolG) ist nicht ausreichend, um von einer eindeutigen Bezeichnung des bekämpften Bescheides ausgehen zu können. Es muß zumindest eine der Angaben, die im Rahmen der Bezeichnung eines Bescheides von Bedeutung sind (nämlich die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, der Rechtssache, der Geschäftszahl und dem Datum des Bescheides), im Rechtsmittel enthalten sein, um von diesem ausgehend die Frage der ausreichenden Erkennbarkeit des so angefochtenen Bescheides beantworten zu können (Hinweis E 16.3.1978, 926/77, VwSlg 9506 A/1978, E 27.1.1993, 92/03/0268, und E 26.1.1995, 94/06/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060063.X02Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009