RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0063

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §7 Abs1 Z1 lita idF 1992/100;

Rechtssatz

Die zeitliche nähe der Eingabe zu dem erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Aberkennung der Parteistellung (hier derjenigen gem § 7 Abs 1 Z 1 lit a Slbg BauPolG) ist nicht ausreichend, um von einer eindeutigen Bezeichnung des bekämpften Bescheides ausgehen zu können. Es muß zumindest eine der Angaben, die im Rahmen der Bezeichnung eines Bescheides von Bedeutung sind (nämlich die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, der Rechtssache, der Geschäftszahl und dem Datum des Bescheides), im Rechtsmittel enthalten sein, um von diesem ausgehend die Frage der ausreichenden Erkennbarkeit des so angefochtenen Bescheides beantworten zu können (Hinweis E 16.3.1978, 926/77, VwSlg 9506 A/1978, E 27.1.1993, 92/03/0268, und E 26.1.1995, 94/06/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060063.X02

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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