RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0093

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/08 Technische Studienrichtungen
72/11 Studienrichtungen der Bodenkultur
95/06 Ziviltechniker

Norm

AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
StudienO Architektur 1971;
StudienO Landschaftsplanung Landschaftspflege 1991;
ZivTG §7;
ZivTG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein der angestrebten Befugnis entsprechendes Studium iSd § 7 ZivTG 1993 absolviert worden ist, ist wie die Frage der Gleichwertigkeit von ordentlichen Studien bzw von in einer anderen Studienrichtung abgelegten Prüfungen gem § 21 Abs 1 und 5 AHSchStG (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0248, VwSlg 13530 A/1981) anhand der für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen (Hinweis E 19.3.1998, 97/06/0074, zu § 9 Abs 2 ZivTG 1993) zu beantworten und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu beantworten (hier: der Unterschied zwischen der absolvierten Studienrichtung "Architektur" mit der der angestrebten Befugnis entsprechenden Studienrichtung "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" zeigt sich anhand der in der StudienO Architektur 1971 und der StudienO Landschaftsplanung Landschaftspflege 1991 jeweils vorgesehenen Prüfungsfächer und anhand der jeweils erforderlichen Vorprüfungen für die beiden Diplomprüfungen; im Hinblick darauf war ein weitergehender Vergleich anhand der Studienpläne - betreffend Pflichtfächer, mögliche Wahlfächer - nicht mehr erforderlich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060093.X02

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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