RS Vwgh 1998/7/2 97/16/0269

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

ABGB §696;
GrEStG 1955 §16 Abs2;
WEG 1975 §23 Abs1;
WFG 1968 §22;

Rechtssatz

Das im § 22 WFG 1968 normierte (und grundbücherlich abgesicherte) Veräußerungsverbot ist nicht als Bestimmung aufzufassen, wonach der Erwerb des betreffenden Liegenschaftsanteils der Genehmigung der Fondsbehörde bedarf (Hinweis E 25.10.1990, 88/16/0148; E 19.5.1988, 87/16/0162; E 12.4.1984, 83/16/0083). § 22 WFG 1968 betrifft nicht die im gegebenen Fall maßgebliche schriftliche Zusage des Wohungseigentumsorganisators an den Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 23 Abs 1 WEG, die keinesfalls einer Genehmigung der Fondsbehörde bedarf und solcherart nicht unter einer aufschiebenden Rechtsbedingung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160269.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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