RS Vfgh 1997/11/28 B1514/96

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk LAO §17
VfGG §20 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers; keine Äußerung der Rechtsnachfolgerin über die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf §17 Stmk LAO erging mit Schriftsatz vom 29.08.97 an die Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers die Aufforderung, dem Verfassungsgerichtshof innerhalb einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie das Verfahren über die vorliegende Beschwerde fortsetzen will. Der Rechtsnachfolgerin wurde auch mitgeteilt, falls sie sich innerhalb dieser Frist nicht äußere, werde gemäß §20 Abs2 VfGG angenommen, daß sie das Beschwerdeverfahren nicht fortsetzen wolle.

Entscheidungstexte

  • B 1514/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1997 B 1514/96

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Vorverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1514.1996

Dokumentnummer

JFR_10028872_96B01514_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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