RS Vwgh 1998/7/2 98/07/0049

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §552;
ABGB §861;
ABGB §897;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das behördliche Genehmigungsverfahren hinsichtlich eines Rechtsgeschäftes dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115). Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für testamentarische Verfügungen. Der Bf als Erbe hatte keinen Anspruch darauf, daß die in erster Instanz ausgesprochene Verweigerung der agrarbehördlichen Genehmigung für die im Testament seines Vaters vorgesehene Teilung einer Stammsitzliegenschaft aufrechtblieb.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070049.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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