RS Vfgh 1997/11/28 G360/96

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
VfGG §62 Abs1
GewO 1994 §102
GewO 1994 §108 Abs1
GewO 1994 §110
GewO 1994 §376 Z28

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen der Gewerbeordnung betreffend das Rauchfangkehrergewerbe; keine Wirksamkeit der bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen aufgrund materieller Derogation; keine Darlegung spezifischer Bedenken gegen andere Bestimmungen; Unzulässigkeit des Austauschs des Prüfungsgegenstandes durch einen ergänzenden Antrag

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §108 Abs1 erster Satz und §110 letzter Satz GewO 1994 betreffend Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes nur durch natürliche Personen oder Personengesellschaften.

Legt man das ausschließlich maßgebende Antragsvorbringen (vgl. zB VfSlg. 11.610/1988) zugrunde, so ist es ausgeschlossen, daß die Bestimmungen des §108 Abs1 erster Satz und des §110 letzter Satz GewO 1994 (in der Fassung der Wiederverlautbarung) für die antragstellenden Gesellschaften noch Wirkungen bezüglich der Fortführung ihres Rauchfangkehrergewerbes in Form einer juristischen Person entfalten, weil diesen Bestimmungen - worauf die antragstellenden Gesellschaften in ihrem ergänzenden Schriftsatz selbst hinweisen - durch die Bestimmungen der §101 ff GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 materiell derogiert worden ist; sie können daher den antragstellenden Gesellschaften gegenüber keine Wirksamkeit mehr entfalten.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §376 Z28 Abs4 GewO 1994 und des §102 Abs1 erster Satz, des Wortes "weiters" im zweiten Satz des §102 Abs1, §102 Abs4 und §376 Z28 Abs8 letzter Satz GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997. Keine spezifischen Bedenken, unzureichender Aufhebungsumfang, Erfordernisse des §62 Abs1 VfGG nicht erfüllt.

Die Antragsänderung, die auf einen Austausch des Prüfungsgegenstandes hinausläuft, erweist sich im Lichte der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls als unzulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 13.398/1993, 13.794/1994), ist nämlich der Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das (ursprüngliche) Antragsbegehren iSd §62 Abs1 VerfGG ("bestimmte Stellen des Gesetzes") festgelegt, und es besteht für einen Austausch des Prüfungsgegenstandes in der von den Antragstellerinnen gewünschten Weise keinerlei gesetzliche Handhabe.

Entscheidungstexte

  • G 360/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1997 G 360/96

Schlagworte

Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, Derogation materielle, VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G360.1996

Dokumentnummer

JFR_10028872_96G00360_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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