RS Vwgh 1998/7/2 97/07/0053

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §9;

Rechtssatz

Hat ein Grundstückseigentümer mit seiner Eingabe, bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zeitgerecht iSd § 42 Abs 1 AVG eingelangt, im Lichte der von ihm behaupteten Verletzungen seines Eigentums an einem bestimmten Grundstück und der möglichen Beeinträchtigung seines im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes für ein Kraftwerk rechtlich relevante Einwendungen gegen das wasserrechtliche Projekt eines Dritten (hier Speicherbecken und Beschneiungsanlage) eingebracht, so ist der genannte Grundstückseigentümer im Rahmen der vorgetragenen Einwendungen für seine wasserechtlich geschützten Rechte auch berechtigt, weiters ergänzendes Vorbringen zu erstatten (Hinweis E 15.11.1994, 93/07/0066). (Hier: Eine Ladung des einwendenden Grundstückseigentümers zur Verhandlung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in erster Instanz betreffend das genannte Projekt ist nicht erfolgt; der in diesem Verfahren ergangene, die Anlage bewilligende Bescheid wurde dem Grundstückseigentümer auf seinen Antrag hin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt; das ergänzende Vorbringen wurde in der Berufung gegen diesen Bescheid erstattet; eine Präklusion nach § 107 Abs 2 WRG liegt hier nicht vor).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070053.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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