RS Vwgh 1998/7/2 98/07/0076

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1409;
ABGB §1409a;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0077

Rechtssatz

Ob jemand bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG nicht von Bedeutung. Man ist nämlich schon dann als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG anzusehen, wenn man die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw betrieben hat. Der Umstand, daß jemand die gegenständlichen Anlagen im Wege des Konkurses erworben hat, vermag an der Verpflichtetenstellung gem § 31 Abs 3 WRG ebenfalls nichts zu ändern. Der im § 1409a ABGB normierte Haftungsausschluß bezieht sich ausdrücklich auf § 1409 Abs 1 und § 1409 Abs 2 ABGB, sohin auf Geldverpflichtungen (Hinweis OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83). Die im § 31 WRG normierten Verpflichtungen lassen sich aber § 1409 ABGB nicht unterstellen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verpflichteter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070076.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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