RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Die Behörden sind nicht verpflichtet, aufgrund knapper Angaben in einem Rechtsmittel Ermittlungen dahingehend durchzuführen,

welcher Bescheid vom Rechtsmittelwerber gemeint sein könnte (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268). Sofern die eindeutige Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, der Rechtssache, Geschäftszahl und Datum des Bescheides nicht gegeben ist, kann ein Fehlen einer der Angaben, die die eindeutige Bestimmtheit gewährleisten, nur dann nicht schaden, wenn aufgrund der im Rechtsmittel enthaltenen Angaben iVm den üblicherweise bei Behörden geführten Aufzeichnungen eine Bestimmung des angefochtenen Bescheides möglich ist. Die bloße Angabe eines Datums eines Bescheides bzw des Zustelldatums an eine der Parteien erfüllt gem dem angeführten E dieses Kriterium jedenfalls dann nicht, wenn die bescheiderlassende Behörde aufgrund der Angaben des Rechtsmittelwerbers auch tatsächlich nicht in der Lage ist, zweifelsfrei zu erkennen, welcher Bescheid Gegenstand des Rechtsmittels ist (hier: der Nachbar bezeichnete in der Berufung die Rechtssache genau, indem er ausführte, im Bauverfahren betreffend einen namentlich genannten Bauwerber und näher angeführte Grundstücke, das den Ausbau des Dachgeschosses betrifft, sei die Zuerkennung der Parteistellung - des Nachbarn - abgelehnt worden).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060063.X01

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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