RS Vfgh 1997/11/28 B2451/97

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs2
VfGG §82 Abs1

Rechtssatz

Zurückweisung einer bei einer Sicherheitswacheabteilung abgegebenen Beschwerde als verspätet; Weiterleitung auf Gefahr des Beschwerdeführers; kein Eingehen auf die Frage einer allfälligen Nichteinrechnung des Postenlaufes mangels Inanspruchnahme der Post

Entscheidungstexte

  • B 2451/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1997 B 2451/97

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2451.1997

Dokumentnummer

JFR_10028872_97B02451_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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