RS Vwgh 1998/7/9 95/03/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0010 E 18. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Zustellung zu eigenen Handen genügt für die Rechtswirksamkeit einer Hinterlegung, dass der Adressat zumindest am Tage des ersten Zustellversuches an seiner Abgabestelle anwesend gewesen ist und so Kenntnis erlangen konnte, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll (Hinweis auf E 25.6.1986, 85/11/0245; 29.1.1987, 86/02/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030092.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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