RS Vwgh 1998/7/9 98/03/0117

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Jener Ort, von dem aus der ASt gem § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, fällt im Zweifel mit dem Sitz der Unternehmensleitung zusammen, ist doch anzunehmen, daß in der Regel dort die zum Betrieb des Unternehmens erforderlichen Anordnungen getroffen werden (hier: Abmeldung eines Kfz bei Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen WIRKUNGSBEREICH einer anderen Behörde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030117.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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