RS Vwgh 1998/7/9 97/03/0027

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §48 Abs4;

Rechtssatz

Weder § 48 Abs 2 StVO noch § 48 Abs 4 StVO normieren, daß Straßenverkehrszeichen auf derselben Anbringungsvorrichtung nur entweder auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn angebracht werden dürfen. Ebenso ist nach diesen Bestimmungen nicht ausgeschlossen, daß auf der senkrechten Anbringungsvorrichtung eines Überkopfwegweisers (auf der rechten Straßenseite, sofern es sich um keine Autobahnen handelt) Verkehrszeichen angebracht werden, wobei nicht danach zu differenzieren ist, ob es sich um Gefahrenzeichen oder Vorschriftszeichen handelt. Gegen die "kumulierende" Nutzung einer Anbringungsvorrichtung besteht vielmehr kein Einwand, sofern nicht gegen § 48 Abs 1 oder § 48 Abs 4 StVO oder andere Vorschriften verstoßen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030027.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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