RS Vwgh 1998/7/9 97/03/0027

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Weist die Autobahn (A 2) am Ort der Aufstellung des Verkehrszeichens gem § 52 lit a Z 10a StVO bereits Bodenmarkierungen (Leitlinien) für einen in weiterer Folge zu einer anderen Autobahn (A 10) abzweigenden Fahrstreifen auf, so vermag dieser Umstand keine einen Kundmachungsmangel der GeschwindigkeitsbeschränkungsV begründende Unklarheit zu bewirken. Da es sich am Kundmachungsort um einen mehrere Fahrstreifen aufweisenden Streckenteil handelt, lassen die ordnungsgemäß nach § 48 Abs 2 StVO links und rechts der Fahrbahn angebrachten Verkehrszeichen für einen geprüften Kraftfahrzeuglenker eindeutig erkennen, daß sich das so kundgemachte Gebot auf die gesamte Fahrbahn der A 2 bezieht und bis zu seiner Aufhebung gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030027.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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