RS Vwgh 1998/7/10 96/02/0546

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §6;
StVO 1960 §29b Abs4 idF 1993/522;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/02/0130 E 23. November 2001

Rechtssatz

Nach den auch im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich anzuwendenden Auslegungsregeln des ABGB (Hinweis E 4.11.1971, 2228/70, VwSlg 8101 A/1971) ist in erster Linie der Wortlaut des Gesetzes und seine Systematik zu berücksichtigen. Daher besteht bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung gem § 29b Abs 4 letzter Satz StVO aufgrund der unzweifelhaften Ausdrucksweise des Gesetzgebers eine entsprechende Ablieferungspflicht durch den Antragsteller. Ein Verfahren zur Entziehung des Ausweises wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020546.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten