RS Vwgh 1998/7/10 97/02/0525

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Veröffentlicht am 10.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
FrG 1993 §1 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;

Rechtssatz

Nur deshalb, weil die belBeh auf Grund mehrerer Indizien, die mangels ergänzender Beweise (etwa auf Grund von eingehenden kriminaltechnischen Untersuchungen) nicht für die Annahme des Vorliegens einer anderen Identität des Fremden ausreichten, davon ausging, daß der Fremde in Wahrheit die österr Staatsbürgerschaft unter einem falschen Namen erschlichen habe, durfte sie nicht von der Rechtsunwirksamkeit der dem Fremden verliehenen Staatsbürgerschaft ausgehen und die Rechtmäßigkeit der Schubhaft feststellen.

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020525.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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