Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Nur deshalb, weil die belBeh auf Grund mehrerer Indizien, die mangels ergänzender Beweise (etwa auf Grund von eingehenden kriminaltechnischen Untersuchungen) nicht für die Annahme des Vorliegens einer anderen Identität des Fremden ausreichten, davon ausging, daß der Fremde in Wahrheit die österr Staatsbürgerschaft unter einem falschen Namen erschlichen habe, durfte sie nicht von der Rechtsunwirksamkeit der dem Fremden verliehenen Staatsbürgerschaft ausgehen und die Rechtmäßigkeit der Schubhaft feststellen.
Schlagworte
Beweismittel Indizienbeweise indirekter BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020525.X01Im RIS seit
20.11.2000