RS Vwgh 1998/7/10 97/02/0479

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §79;
FrG 1993 §79 Abs1;
FrG 1993 §79 Abs4;
VVG §2 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/02/0280 E 31. Juli 1998 97/02/0378 E 31. Juli 1998

Rechtssatz

In Ansehung der individuellen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten hat das FrG 1993 ein durchaus sinnvolles System im Kostenbereich geschaffen. § 79 Abs 1 FrG 1993 ist dahin zu verstehen, daß ein Titel geschaffen werden kann, der Verweis in § 79 Abs 4 FrG 1993 auf § 79 AVG dahin, daß bei der Durchsetzung des Titels auf den notwendigen Unterhalt des zu einer Geldleistung Verpflichteten Rücksicht zu nehmen ist, während im Vollstreckungsverfahren nur mehr auf den notdürftigen Unterhalt des Verpflichteten abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020479.X02

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten