RS Vwgh 1998/7/15 93/13/0287

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §31 Abs4;
FinStrG §31 Abs5;

Rechtssatz

§ 31 Abs 5 FinStrG sieht eine Hemmung der Frist während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vor. Insofern unterscheidet sich diese Bestimmung von jener der lit c des § 31 Abs 4 FinStrG, wonach die Zeit, während der ein Verfahren beim VfGH oder beim VwGH anhängig ist, ausdrücklich in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Der Gesetzgeber sieht somit nur hinsichtlich der im § 31 FinStrG normierte Verjährungsfristen, nicht aber hinsichtlich der in § 31 Abs 5 FinStrG normierten besonderen Fristen, mit deren Ablauf die Strafbarkeit JEDENFALLS erlischt, eine Hemmung des Fristenlaufes für die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor. Im Falle des § 31 Abs 5 FinStrG kann mit normativer Wirkung eine Strafe auch dann nicht ausgesprochen werden, wenn ein rechtskräftiger Schuldausspruch vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130287.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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