RS Vwgh 1998/7/15 97/13/0216

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art132;
FinStrG §136;
FinStrG §82 Abs3;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wenn der Bf vor dem Hintergrund des Art 132 B-VG aus dem Fehlen einer Devolutionsmöglichkeit im Finanzstrafverfahren (Hinweis E 9.11.1994, 94/13/0202) auf die Zulässigkeit der Geltendmachung einer Verletzung der Entscheidungspflicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz vor dem VwGH schließt, ist dieser Schlußfolgerung grundsätzlich beizupflichten. Das in Art 132 B-VG (§ 27 VwGG) verankerte Recht zur Beschwerdeerhebung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden setzt jedoch das Bestehen einer solchen Entscheidungspflicht voraus, die von der als belangte Behörde in Anspruch genommenen Behörde verletzt worden sein konnte. Über einen vom Beschuldigten im Zuge des Finanzstrafverfahrens gestellten Antrag auf Einstellung dieses Verfahrens besteht eine behördliche Entscheidungspflicht nicht.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130216.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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