RS Vwgh 1998/7/15 93/13/0269

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0270

Rechtssatz

Das Vorliegen zweier einander sachverhaltsbezogen widersprechender Bescheide könnte nur dann zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen, wenn im Zusammenhang mit der Erlassung des späteren Bescheides neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, deren Kenntnis dazu geführt hätte, daß der früher erlassene Bescheid im Spruch anders gelautet hätte. Eine unterschiedliche Beweiswürdigung, die zu einer vom früher erlassenen Bescheid abweichenden Sachverhaltsfeststellung führt oder eine andere rechtliche Beurteilung stellen hingegen keine Wiederaufnahmsgründe betreffend das vorangegangene Verfahren dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130269.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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