Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/13/0270Rechtssatz
Das Vorliegen zweier einander sachverhaltsbezogen widersprechender Bescheide könnte nur dann zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen, wenn im Zusammenhang mit der Erlassung des späteren Bescheides neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, deren Kenntnis dazu geführt hätte, daß der früher erlassene Bescheid im Spruch anders gelautet hätte. Eine unterschiedliche Beweiswürdigung, die zu einer vom früher erlassenen Bescheid abweichenden Sachverhaltsfeststellung führt oder eine andere rechtliche Beurteilung stellen hingegen keine Wiederaufnahmsgründe betreffend das vorangegangene Verfahren dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130269.X02Im RIS seit
11.07.2001