RS Vfgh 1997/12/2 WI-5/96

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Wr GemeindewahlO 1996 §15
Wr GemeindewahlO 1996 §38
Wr GemeindewahlO 1996 §80
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Bezirksvertretungswahlen in einem Wiener Gemeindebezirk; keine Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens durch die Nichtzulassung einer nicht ins Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlsprengels eingetragenen Person zur Stimmabgabe sowie durch die Abwesenheit eines Ersatzbeisitzers bei der Feststellung des Wahlergebnisses

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der am 13.10.96 stattgefundenen Wahl der Bezirksvertretung für den 19. Wiener Gemeindebezirk.

Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund des Vorbringens der Anfechtungswerberin, der Gegenschrift der Stadtwahlbehörde sowie des ihm vorliegenden Wahlaktes davon aus, daß der Name der Mag. Dr. U F-L im abgeschlossenen Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels, vor dessen Sprengelwahlbehörde sie ihre Stimme abgeben wollte, nicht aufschien. Im Hinblick auf §38 Wr GemeindewahlO 1996 war es aber nicht rechtswidrig, sondern sogar geboten, die Genannte (die auch nicht im Besitz einer Wahlkarte war) dort nicht zur Stimmabgabe zuzulassen. Mit der weiteren Behauptung der Anfechtungswerberin, es wäre mindestens einem Mitglied der Wahlkommission möglich gewesen, die Genannte zu informieren, daß sie berechtigt sei, im selben Gebäude in einem anderen Wahllokal ihre Stimme abzugeben, wird keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dargetan.

Keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Feststellung des Wahlergebnisses in Abwesenheit eines Ersatzbeisitzers zur Vermeidung von Verzögerungen; Dringlichkeit der Amtshandlung iSd §15 Abs1 Wr GemeindewahlO 1996.

Selbst wenn man von der Sachverhaltsdarstellung der Anfechtungswerberin ausgeht, war der betreffende Ersatzbeisitzer keineswegs gehindert, an der Amtshandlung teilzunehmen. Er hat vielmehr den für die Amtshandlung bestimmten Ort von sich aus zu einem Zeitpunkt verlassen, in dem die von der Wahlbehörde auszuzählenden, zu beurteilenden und den Parteien zuzurechnenden Stimmen der Wahlkartenwähler noch nicht vorlagen, und ist im maßgeblichen Zeitraum auch nicht mehr dorthin zurückgekehrt.

Entscheidungstexte

  • W I-5/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.12.1997 W I-5/96

Schlagworte

Wahlen, Wahlbehörden, Wahlrecht aktives

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:WI5.1996

Dokumentnummer

JFR_10028798_96W00I05_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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