RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
UStG 1994 §10 Abs2 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/23 94/13/0003 2 (hier: Bräunungsstudio)

Stammrechtssatz

Bei der entgeltlichen Überlassung eines Kunsteislaufplatzes zur Ausübung des Eislaufsportes kommt der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zu, welche eine Aufteilung des Entgeltes in einen dem Normalsteuersatz und einen dem begünstigten Steuersatz unterliegenden Teil nicht rechtfertigt. Der Umstand, daß für die Schaffung der Eisfläche ein bestimmter Teil der Erdoberfläche benötigt wird, ändert nämlich nichts daran, daß den Inhalt des Eislaufsportes nicht die Grundstücksnutzung als solche, sondern die Nutzung der Eislauffläche bildet (Hinweis E 6.3.1989, 86/15/0007, VwSlg 6382 F/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140100.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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