Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §3 Abs3;Rechtssatz
Entscheidend für die Annahme eines Hoheitsbetriebes ist, daß die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Darunter ist die Erfüllung von Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, daß sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder daß sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (Hinweis E 28.11.1980, 1709/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140056.X02Im RIS seit
20.11.2000