RS Vwgh 1998/7/21 97/14/0056

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs3;
KStG 1988 §2 Abs5;

Rechtssatz

Entscheidend für die Annahme eines Hoheitsbetriebes ist, daß die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Darunter ist die Erfüllung von Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, daß sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder daß sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (Hinweis E 28.11.1980, 1709/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140056.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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