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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KommStG 1993 §2 Abs5;Rechtssatz
Eine auf Grund des Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung bestehende Verpflichtung des Empfängers zur Annahme der Leistung ist zwar ein Kennzeichen, nicht aber Voraussetzung für die Annahme eines Hoheitsbetriebes. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext (argumentum "insbsondere") und wird in der Rechtsprechung und im Schrifttum einhellig vertreten (Hinweis Bauer/Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 2 Rz 42/1). Entscheidend für die Annahme eines Hoheitsbetriebes ist, daß die Tätigkeit überwiegend der öffentlichen Gewalt dient. Darunter ist die Erfüllung von Aufgaben durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, daß sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder daß sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (Hinweis E 28.11.1980, 1709/77). (Hier: Der Betrieb einer Privatschule iSd PrivSchG 1962 - dieses ist Grundlage für den Betrieb des Bruckner-Konservatoriums durch das Land Oberösterreich - ist dem Land Oberösterreich durch die Rechtsordnung nicht ausdrücklich zugewiesen und gehört auch nicht zu seinem allgemeinen Aufgabenkreis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997140082.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011