RS Vwgh 1998/7/21 98/14/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/14/0054 E 21. Juli 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0144 B 16. Dezember 1986 VwSlg 12345 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde bleibt bis zur Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb der nach dieser Gesetzesstelle eingeräumten Frist zuständig. Mit dem ergebnislosen Verstreichen dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über (Hinweis B 22.9.1969, 946/68, VwSlg 3958 F/1969, E VS 21.9.1966, 1226/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140053.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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