RS Vwgh 1998/7/21 97/14/0131

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Veröffentlicht am 21.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;
BAO §218;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hemmt nur den Vollzug des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, ändert aber nicht rückwirkend die bis dahin eingetretenen Säumnisfolgen (Hinweis E 14.11.1988, 87/15/0138).

Schlagworte

Verfahrensrecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997140131.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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