RS Vfgh 1997/12/4 G111/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1997
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Index

60 Arbeitsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
UrlaubsG §2, §9, §10, §19 idF ArtIII Sozialrechts-ÄnderungsG 1995, BGBl 832
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Neuregelungen über die Urlaubsentschädigung im Sozialrechts-ÄnderungsG 1995 wegen bereits anhängiger Gerichtsverfahren; fehlende Darlegungen über die Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen für das antragstellende Unternehmen im einzelnen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des ArtIII Sozialrechts-ÄnderungsG 1995, BGBl 832.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des ArtIII Sozialrechts-ÄnderungsG 1995, Bundesgesetzblatt 832.

Soweit sich die Betroffenheit des antragstellenden Unternehmens aus dem Umstand ergibt, daß ein (ehemaliger) Arbeitnehmer Urlaubsentschädigung eingeklagt hat, können die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in diesem Fall präjudizielle Norm über das Gericht an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden, weshalb die Zulassung des Antrages nach Art140 B-VG in der Tat eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes zur Folge hätte. Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß das antragstellende Unternehmen ein verbotenes Verhalten setzen müßte, um eine Klage zu provozieren (VfSlg 13695/1993): Da dieses Verhalten bereits gesetzt wurde und das für den Rechtsschutz ausreichende Verfahren bereits anhängig ist, stellt sich die Frage seiner Zumutbarkeit nicht mehr.

Das anhängige gerichtliche Verfahren steht jedoch einer Anfechtung wegen sonstiger Betroffenheit nicht im Wege (s VfSlg 13659/1993).

Die in ArtIII Sozialrechts-ÄnderungsG 1995 geregelten Fallgruppen - Urlaub, Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung - schließen einander aus; es kann immer nur einer der drei Fälle vorliegen, und auch die Rückwirkung ist für jeden Anspruchstyp getrennt ausgesprochen (Z4). Die angegriffene Vorschrift bietet auch sonst in ihrer gesetzestechnischen Ausgestaltung keine untrennbare Einheit.

Da es insoweit an der notwendigen Darlegung fehlt, warum und in welcher Weise jeweils welche angegriffene Bestimmung für das antragstellende Unternehmen überhaupt wirksam geworden sein soll, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl zB VfSlg 9620/1983).Da es insoweit an der notwendigen Darlegung fehlt, warum und in welcher Weise jeweils welche angegriffene Bestimmung für das antragstellende Unternehmen überhaupt wirksam geworden sein soll, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zB VfSlg 9620/1983).

Entscheidungstexte

  • G 111/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.1997 G 111/96

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitsrecht, Urlaub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G111.1996

Dokumentnummer

JFR_10028796_96G00111_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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