RS Vwgh 1998/7/23 98/18/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1998
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
StGB §147;
StGB §162;

Rechtssatz

Hat die Behörde den Voraufenthalt des Fremden seit dem Jahr 1974 - rechtmäßig bis September 1985 und dann unrechtmäßig bis Mai 1996 - sowie den inländischen Aufenthalt seiner Kinder berücksichtigt und gelangte sie trotzdem zu der Ansicht, daß das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs 1 FrG 1997 gerechtfertigt sei, kann darin angesichts der mit der Mittellosigkeit verbundenen Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen und der damit sowie mit den festgestellten Straftaten (der Fremde wurde im Februar 1992 wegen schweren Betruges zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und im Juni 1994 wegen Vollstreckungsvereitelung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt) und dem mehr als zehnjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt verbundenen großen Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 MRK keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Das nach § 37 Abs 2 FrG 1997 primär zu berücksichtigende Kriterium der Integration des Fremden aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes hat vorliegend nicht das Gewicht, das man ihm dem ersten Anschein nach auf der Grundlage eines inländischen Aufenthaltes mit einer etwa eineinhalbjährigen Unterbrechung seit dem Jahr 1974 zubilligen würde. Denn die aus dem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration wird dadurch entscheidend relativiert, daß dem Fremden bereits seit Oktober 1985 keine Aufenthaltsberechtigung mehr zukommt. Aufgrund des dargestellten gravierenden Fehlverhaltens des Fremden hat die Behörde den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine und seiner Familie Lebenssituation. (Hier Vorbringen des Fremden, eines Bosniers, er sei geschieden, seine Familie lebe in Bosnien, in Österreich hielten sich seine Kinder und entfernt Verwandte auf; für drei Kinder sei er sorgepflichtig).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180117.X02

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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