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41/02 MelderechtNorm
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0103Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/07/05 95/02/0203 1Stammrechtssatz
Schon allein die Feststellung des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden, der nicht rechtzeitig ausgereist ist, rechtfertigt die Annahme des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993. Das Vorliegen einer aufrechten Meldung nach dem MeldeG 1991 ist nicht wesentlich. Die Rechtmäßigkeit der Festnahme des Fremden war nämlich schon dann gegeben, wenn das einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar selbst wahrnahm, das es zumindest vertretbarerweise als eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat qualifizieren konnte, wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen konnte, daß eine Verwaltungsübertetung begangen wurde (Hinweis E 25.2.1993, 92/18/0429).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010102.X01Im RIS seit
20.02.2002