RS Vwgh 1998/7/31 96/02/0566

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Veröffentlicht am 31.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/02/0183 1 (hier: Der allgemeine Hinweis auf die "Länge des erforderlichen Anhalteweges, der in unmittelbarer Beziehung zur Geschwindigkeit des Fahrzeuges steht, zeigt für sich allein nicht das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse auf).

Stammrechtssatz

Der Spruch betreffend eine in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit c StVO begangene Verwaltungsübertretung hat jene zum Tatbild dieser Übertretung zählenden konkreten Umstände zu enthalten, die die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse bzw die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausmachen (Hinweis E 20.2.1991, 90/02/0198).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020566.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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