RS Vwgh 1998/7/31 98/02/0181

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Veröffentlicht am 31.07.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs7a;

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, dem Zulassungsbesitzer mitzuteilen, daß die Abholung des Kraftfahrzeuges auch ohne gleichzeitige Bezahlung der für das Entfernen und Aufbewahren der KFZ aufgelaufenen Kosten erfolgen könne, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (hier wäre es dem Zulassungsbesitzer im Hinblick auf die ihm mitgeteilte Höhe der pro Tag anfallenden Verwahrungskosten auch zumutbar gewesen, entsprechende Erkundigungen über die Vermeidung des Anfalles weiterer Kosten bei der Behörde einzuholen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020181.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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