RS Vwgh 1998/7/31 98/02/0059

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Veröffentlicht am 31.07.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2 impl;

Rechtssatz

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis (hier: für eine ungewisse Anzahl von Transporten bzw. Transportfahrzeugen) kommt nicht in Frage. Hiefür bedürfte es vielmehr einer durch Anbringung einer Zusatztafel an den bestehenden Verkehrszeichen kundgemachten generellen Regelung, die aber nur im Verordnungsweg möglich wäre (Hinweis E 11.9.1985, 85/03/0003, E 21.1.1988, 87/02/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020059.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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