RS Vwgh 1998/7/31 96/02/0566

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die unterlassene Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem UVS stellt grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0171). Mit der vom Bf in diesem Zusammenhang gerügten fehlenden Begründung für die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung allein wird eine solche Wesentlichkeit des Verfahrensmangels jedoch nicht dargelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020566.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten