RS Vwgh 1998/8/5 97/21/0308

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Veröffentlicht am 05.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 90/12/0172 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung von ihr auf den Verwaltungsgerichtshof über (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0032, VwSlg 11688 A/1985 und B 18.4.1988, 87/12/0137). Erläßt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (Hinweis E VS 16.3.1977, 752/76, VwSlg 9274 A/1977).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210308.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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