RS Vwgh 1998/8/5 97/21/0882

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Veröffentlicht am 05.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §37;
AVG §48;
VStG §24;

Rechtssatz

Wird der Beschuldigte rechtzeitig durch eine Note des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten davon in Kenntnis gesetzt, daß die Ladung zweier von ihm genannter Zeugen (hier im Ausland) nicht zugestellt werden konnte, weil die "Adresse unvollständig" bzw die "Partei verzogen" war und erstattet er keine präziseren bzw aktuelleren Adressenangaben, so verletzt er damit seine Mitwirkungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210882.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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