RS Vwgh 1998/8/5 97/21/0480

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1998
beobachten
merken

Index

E1E
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E177 EGV Art177 Abs3;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
AuslBG §14a;
AuslBG §25;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1); Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);

Rechtssatz

Eine Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG verleiht eine "garantierte

Rechtsstellung" auf dem Arbeitsmarkt und setzt nur voraus, daß der

Ausländer innerhalb eines Zeitrahmens von 14 Monaten mindestens 52 Wochen im Bundesgebiet legal beschäftigt war (Schnorr, AuslBG/3, § 14a Rz 1, 2). Allerdings vermag sie selbst keine Aufenthaltsberechtigung zu verleihen und steht daher ihrerseits einer allfälligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens der Fremdenpolizeibehörde nicht im Weg. Das ergibt sich aus § 25 AuslBG, wonach ua die Arbeitserlaubnis den Ausländer nicht der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Davon ausgehend kann aber auch eine aufgrund einer Arbeitserlaubnis ausgeübte Beschäftigung keine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verleihen, wenn sie nur mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung oder gar - wie hier nach dem Erlöschen der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Fremden - mit einem unrechtmäßigen Aufenthalt im Inland einhergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210480.X06

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten