RS Vwgh 1998/8/5 98/21/0198

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Veröffentlicht am 05.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991;
AsylG 1997;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Zwar ist es der zur Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat zuständigen Behörde aufgrund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines, denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen (Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0794), eine derartige Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens - die im übrigen bloß im Hinblick auf die in § 57 Abs 2 FrG 1997, nicht aber ohne weiteres im Hinblick auf die in § 57 Abs 1 FrG 1997 genannten Gefahren möglich ist - entbindet die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines derartigen Antrages zu begründen, aus welchen Erwägungen in bezug auf den Antragsteller die in § 57 Abs 1 und § 57 Abs 2 FrG 1997 genannten Gefahren nicht vorliegen. Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck von § 58 und § 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Fall seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (Hinweis E 17.12.1997, 97/21/0576).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210198.X03

Im RIS seit

16.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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