RS Vwgh 1998/8/17 97/17/0105

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §5 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §6 idF 1990/037;
LAO Bgld 1963 §150;
LAO Bgld 1963 §152;
LAO Bgld 1963 §70;

Rechtssatz

Bei der Vorschreibung eines "vorläufigen" Anschlußbeitrages kommt es nicht auf die Bezeichnung allein an, sondern auf den Inhalt des Bescheidspruches, allenfalls in Verbindung mit der Begründung des Bescheides. Mit der bloßen, unsubstantiierten Behauptung einer mangelhaften Bezeichnung in dem in der Vergangenheit ergangenen Bescheid über die Vorschreibung des "vorläufigen" Anschlußbeitrages kann die im Bescheid über die Vorschreibung des endgültigen Anschlußbeitrages ausdrücklich getroffene Feststellung, es sei bisher nur ein "vorläufiger" Anschlußbeitrag vorgeschrieben worden, nicht entkräftet werden, zumal die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung eines endgültigen Kanalanschlußbeitrages im Jahre 1979 fehlte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170105.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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