RS Vwgh 1998/8/17 98/17/0038

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §167 Abs2;
BAO §232;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §179;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;
LAO Wr 1962 §92;

Rechtssatz

Hat der Vertreter (hier: Präsident eines Vereines) im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht, ihm seien keine liquiden Mittel zur Entrichtung der Abgabe zur Verfügung gestanden, und hat er auch den Grund dafür bekanntgegeben (hier:

Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes und Pfändung der Geldforderungen), so hat er die behauptete Zahlungsunfähigkeit schlüssig dargelegt. Wenn die Abgabenbehörde an der Richtigkeit dieser Behauptungen Zweifel hat, dann obliegt es ihr, Beweise darüber aufzunehmen und die Beweisergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung bei Erlassung des Haftungsbescheides darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170038.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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